Investitionsabzugsbetrag: Ansatz bei häufiger betrieblicher PKW-Nutzung

08-DEC-09

(Val) Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können, soweit bestimmte Größenklassen nicht überschritten sind, für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd über einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll. Diese Voraussetzung galt bei der vorherigen Ansparabschreibung noch nicht. Fast ausschließlich bedeutet, dass der Gegenstand weniger als zehn Prozent für private Zwecke verwendet werden darf. Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Geschäftsjahr der Anschaffung folgenden Jahres fast ausschließlich betrieblich genutzt, wird der Investitionsabzug rückgängig gemacht.

Die Nutzungsvoraussetzung ist insbesondere beim Pkw immer wieder ein Streitpunkt, denn der Wagen wird anders als eine Maschine in der Regel auch für Freizeitfahrten genutzt. Allerdings darf das Finanzamt die vom Selbstständigen prognostizierte betriebliche Nutzung von über 90 Prozent nicht einfach mit dem Argument ablehnen, dass für das derzeitige Kfz die pauschale Listenpreisregel angewendet wird, wonach monatlich ein Prozent als Privatnutzung dem Gewinn hinzugerechnet wird.

Zwar wird in solchen Fällen allgemein davon ausgegangen, dass solche betrieblichen Pkw in der Praxis im Schnitt mit 25 Prozent für private Touren genutzt werden. Weisen jedoch Unternehmer oder Freiberufler glaubhaft nach, dass der neue Wagen weniger oft oder überhaupt nicht privat gefahren wird, dann ist dem zu folgen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung vom Saarländischen Finanzgericht (Az. 1 V 1185/09). Denn an die Prognose über die künftige Nutzungsabsicht sind keine allzu hohen Maßstäbe anzulegen. Da die Steuervergünstigung rückwirkend mit Nachzahlungszinsen entfallen kann, haben Selbstständige kaum ein Interesse daran, falsche Angaben für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu machen.

Gibt ein Freiberufler an, er würde die fast ausschließlich betriebliche Nutzung nach dem Kauf in der Zukunft über ein Fahrtenbuch nachweisen, muss das dem Finanzamt reichen. Kritischer dürfen die Beamten nicht sein. Denn die konkrete Verwendung lässt sich ohnehin erst im Nachhinein feststellen und bis dahin handelt es sich um eine plausible Prognose.