Steuerrecht: Auch bei Fahrzeitverkürzung sind Umzugskosten nicht immer absetzbar

16-FEB-10

Zieht ein Arbeitnehmer 2 1/2 Jahre nach seinem Arbeitsplatzwechsel von seinem bisherigen Wohnort in die Nähe des Arbeitsplatzes, geschieht dies allerdings vorrangig deshalb, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte, so kann er die Umzugskosten nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzgericht München stellte fest, dass der Umzug des Steuerzahlers "eindeutig privat veranlasst" war. Außerdem habe sich auch durch den Umzug keine Fahrverkürzung um mindestens eine Stunde pro Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle ergeben. (FG München, 6 K 683/08)