Schwerbehindertenvertretung: Wahlvorschläge und Stützunterschriften im Original einzureichen

27-JAN-10

Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die Einreichung von Telekopien genüge nicht, stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Der Wahlvorstand müsse das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können. Dies könne er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorlägen.

Allerdings müssen sich laut BAG nicht sämtliche Stützunterschriften auf demselben Blatt befinden. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung bezögen. Dafür reiche es beispielsweise aus, wenn die Blätter körperlich verbunden seien oder alle Blätter mit einem gemeinsamen Kennwort versehen seien.

In dem zugrunde liegenden Wahlanfechtungsverfahren ging es um die Wahl einer Bezirksschwerbehindertenvertretung. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, der Wahlvorstand habe einen per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Dem folgten die Richter des BAG nicht. Die Wahlanfechtung war aber dennoch erfolgreich. Denn der Wahlvorstand hatte die Voraussetzungen der Wählbarkeit in seinem Wahlausschreiben nicht ausreichend beschrieben. Das BAG erklärte die Wahl deswegen für ungültig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 39/08