GmbH-Geschäftsführer: Berater wird auch dann «privat» bezahlt, wenn er Sozialbeiträge sparen hilft

03-DEC-09

Nimmt ein GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma in Anspruch, um feststellen zu lassen, ob er sozialversicherungspflichtig ist, so kann er den Aufwand dafür nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. (Hier führte die Arbeit des beratenden Unternehmens dazu, dass der Geschäftsführer nicht mehr als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde. Die in den vorherigen Jahren von ihm entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden ihm erstattet - und die Steuerbescheide rückwirkend geändert - was zu Steuernachzahlungen führte, da die Beiträge nun ja keine "Sonderausgaben" mehr waren. Das Beraterhonorar aber blieb steuerlich unberücksichtigt, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.) (AZ: 2 K 1478/07)