Eigenheimzulage: Kann tatsächlichen Wohnbedarf senken

23-FEB-10

Eine Eigenheimzulage kann im Rahmen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) den tatsächlichen Wohnbedarf senken. Das gilt etwa dann, wenn sie zu einer Minderung der Schuldzinsen führt. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) für ein Ehepaar klar, das mit seinem Kind in einer gemeinsamen Eigentumswohnung lebt und seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bekommt.

Weil das Ehepaar eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich etwa 3.500 Euro erhält, hat die beklagte Stadt von den Kosten für den Wohnbedarf der Familie die Eigenheimzulage in Höhe von rund 290 Euro monatlich abgezogen. Hiergegen setzte sich das Ehepaar zur Wehr und hatte damit auch in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Das BSG hob das zweitinstanzliche Urteil aber wieder auf und verwies die Sache zurück an das Landessozialgericht (LSG).

Denn die Richter konnten unter anderem nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die den Klägern zufließende Eigenheimzulage als bedarfsmindernd bei den Kosten der Unterkunft abzusetzen ist. Die Eigenheimzulage könne den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der Schuldzinsen führe. Kosten der Unterkunft könnten jeweils nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bedarfs berücksichtigt werden. Deswegen müsse das LSG ermitteln, ob die Eigenheimzulage hier zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen geführt habe, so das BSG abschließend.

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 74/08 R