Bausparkassen: Dürfen weiterhin Abschlussgebühr erheben - Letztes Wort aber noch nicht gesprochen

08-DEC-09

Bausparkassen dürfen für den Abschluss eines Vertrages von ihren Kunden eine Gebühr verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden, wie die «Financial Times Deutschland» (FTD) am 04.12.2009 berichtet. Die Richter bestätigten damit die Abweisung einer Musterklage, die die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall erhoben hatte (2 U 30/09).

Die Verbraucherschützer wenden gegen die Abschlussgebühr ein, dass ihr keine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüberstehe. Der bloße Abschluss eines Vertrages dürfe nichts kosten. Dies sehen die Richter anders. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse enthaltene Gebühr sei transparent und laufe den Gesetzen nicht zuwider.

Dennoch ist hier nicht das letzte Wort gesprochen. Der FTD zufolge hat die Verbraucherzentrale bereits angekündigt, den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen zu wollen. Bei einem Obsiegen der Verbraucherschützer in Karlsruhe würden auf die Bausparkassen Rückforderungen in Milliardenhöhe zukommen, so die Financial Times.

Financial Times Deutschland, Meldung vom 04.12.2009